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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Parteien

1.1 Alva Industries AS („Alva“) ist ein Produktionsunternehmen mit Hauptsitz in Fossegrenda 1E, 7038 Trondheim (Org.-Nr.

918 714 006). Alva entwickelt, produziert und verkauft Stator- und Rotorkomponenten (die „Komponenten“) für Elektromotorsysteme.

1.2 Der Kunde möchte das Fachwissen von Alva nutzen, indem er von Alva die Komponenten zur Verwendung und Installation in den Elektromotoren oder Motorsystemen des Kunden gemäß den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „Vereinbarung“) festgelegten Bedingungen kauft. Der „Kunde“ bezeichnet das Unternehmen, das diese Vereinbarung abschließt.

1.3 Alva und der Kunde können im Folgenden als „Partei“ oder gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet werden.

1.4 Durch den Kauf der Komponenten von Alva akzeptiert der Kunde die hier dargelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklärt sich damit einverstanden, an die Vereinbarung gebunden zu sein. Die Vereinbarung stellt zusammen mit der Auftragsbestätigung für die Bestellung des Kunden die gesamte zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung dar, zusätzlich zu allen schriftlichen separaten Kaufverträgen oder ähnlichem, die von den Parteien abgeschlossen wurden.

1.5 Diese Vereinbarung gilt für alle Angebote und Angebote von Alva for Components sowie für Bestellungen, die von Alva for Components angenommen werden.

1.6 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Auftragsbestätigung oder einem separaten Kaufvertrag oder ähnlichem, der von Alva und dem Kunden unterzeichnet wurde, haben die Auftragsbestätigung und/oder ein solcher separater Kaufvertrag oder ähnliches Vorrang. Jegliche Änderungen dieser Vereinbarung müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem leitenden Angestellten von Alva unterzeichnet werden, bevor sie für eine der Parteien verbindlich werden.

2. Geltungsbereich

2.1 Der Umfang dieser Vereinbarung ist im Angebot definiert.

2.2 Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass Komponenten ausschließlich für die interne Montage, Entwicklung, Modifikationen und den späteren Vertrieb und Verkauf von Elektromotoren oder Motorsystemen des Kunden verwendet werden dürfen.

2.3 Die Komponenten werden auf der Grundlage einer oder mehrerer Spezifikationen hergestellt, wie zwischen den Parteien vereinbart oder gemäß dem Angebot.

3. Lieferung

3.1 Der voraussichtliche Liefertermin für die bestellte (n) Komponente (n) ist in der Auftragsbestätigung angegeben.

3.2 Die Lieferung gilt als abgeschlossen, sobald die Komponenten zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt werden.

4. Inspektion

4.1 Der Kunde muss alle Komponenten auf Anfrage von Alva an Alva zurücksenden, um sie auf Verschleiß zu überprüfen und die Komponenten der jeweiligen Komponenten zu testen.

4.2 Alva trägt alle angemessenen Kosten für die Rücksendung und Neulieferung von Komponenten für die oben genannten Zwecke.

4.3 Alva stellt sicher, dass die Rückgabe und erneute Lieferung von Komponenten gemäß diesem Abschnitt 4 für den Kunden nicht unangemessen unangenehm ist.

5. Daten

5.1 Der Kunde stellt Alva Betriebsdaten und Testdaten für die Komponenten in dem von Alva angegebenen Format und in der Häufigkeit zur Verfügung, um zukünftige Revisionen der Komponenten und deren Weiterentwicklung zu verbessern.

5.2 Der Kunde muss Alva Einblicke geben, die er beim Testen und Verwenden der Komponenten durch den Kunden gewonnen hat, sowie Informationen über vorgenommene Änderungen sowie Verbesserungswünsche und ähnliche Informationen, die sich auf die Leistung der Komponenten auswirken können. Diese Informationen müssen in einem von Alva festgelegten Format und in der Häufigkeit bereitgestellt werden.

6. Dokumente

6.1 Sofern für die vom Kunden bestellten Komponenten verfügbar, stellt Alva dem Kunden technische Spezifikationen, Zeichnungen, Installations- und Serviceanleitungen sowie Ersatzteillisten zur Verfügung, die die Komponenten betreffen.

6.2 Bei der Bereitstellung der Komponenten für andere Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Transaktion und das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Dritten Endnutzerbedingungen unterliegen, die in Bezug auf die Interessen und Verbindlichkeiten von Alva nicht weniger restriktiv sind als diese Vereinbarung, und dafür zu sorgen, dass die Komponenten oder die Komponenten, in die sie eingebaut sind, durch den Kunden oder die Partner des Kunden sicher und zuverlässig verwendet werden.

7. Bezahlung

7.1 Alle Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung angegebenen Frist zu leisten.

7.2 Alva kann verlangen, dass die Zahlung durch ein unwiderrufliches Akkreditiv oder eine für Alva akzeptable Bankgarantie gesichert wird. Bei Zahlung per Akkreditiv gehen alle Inkassokosten zu Lasten des Kunden.

7.3 Wenn der Kunde die Zahlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt leistet, ist Alva berechtigt, gemäß dem Late Payment Interest Act von 1976 Zinsen für überfällige Beträge zu verlangen.

7.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt Alva innerhalb einer angemessenen Zeit nach Eingang einer Bestellung eine Auftragsbestätigung aus. Der Gesamtkaufpreis, die Beträge und die voraussichtlichen Lieferzeiten sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegeben.

7.5 Alva behält sich bis zur endgültigen Zahlung des Produkts durch den Kunden an Alva ein Sicherungsrecht an den Komponenten vor. Verlust- und Eigentumsrisiko gehen auf den Kunden über, sobald die Komponenten gemäß den Lieferbedingungen, siehe Abschnitt 3, geliefert wurden.

8. Defekte

8.1 Der Kunde muss Alva innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung über sichtbare Mängel, Mengenengpässe oder falsche Lieferungen von Komponenten informieren. Das Versäumnis, Alva innerhalb dieser Frist schriftlich über sichtbare Mängel an den Produkten oder Mengenengpässe oder falsche Lieferungen zu informieren, gilt als uneingeschränkter Verzicht auf jegliche Rechte zur Rückgabe von Produkten aufgrund sichtbarer Mängel, Fehlmengen oder falscher Lieferungen.

9. Keine Garantie

9.1 Jegliche Verwendung der Komponenten, einschließlich der Verwendung von Komponenten in Komponenten oder Produkten, die nicht von Alva geliefert werden, erfolgt auf alleiniges Risiko und Kosten des Kunden. Die Komponenten und alle Teile davon und die dazugehörige Dokumentation werden „WIE BESEHEN“ bereitgestellt, ohne jegliche ausdrückliche oder implizite Garantie für die Nichtverletzung von Rechten Dritter, Spezifikationen, Merkmale, Marktgängigkeit oder Leistung, im Rahmen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Kunde die Komponenten betreibt oder verwendet.

10. Haftung

10.1 Alva übernimmt unter keinen Umständen eine Haftung (und es besteht keine Grundlage für gegenwärtige oder zukünftige Klagen, Verfahren, Anhörungen, Ermittlungen, Anklagen, Beschwerden, Ansprüche oder Forderungen gegen Alva, die zu einer Haftung führen), die sich aus dem Eigentum, dem Besitz, der Verwendung, der Eingliederung und der kommerziellen Nutzung (einschließlich des Verkaufs an und der Verwendung durch Kunden des Kunden) von Produkten durch den Kunden ergeben, die von Alva hergestellt, verkauft, geleast oder geliefert werden.

10.2 Da Alva keine Kontrolle über die Verwendung, Einrichtung, Endmontage, Änderung oder den Missbrauch von Technologien, Produkten oder Dienstleistungen, die die Komponenten enthalten oder anderweitig nutzen, durch den Kunden oder Endkunden hat, übernimmt Alva keine Haftung für daraus resultierende Schäden oder Verletzungen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für sein Eigentum und seine Nutzung der Komponenten und stellt Alva von allen Verbindlichkeiten, einschließlich Urteilen, Kosten und angemessenen Anwaltskosten, für alles frei, was der Kunde und/oder seine Endkunden in Bezug auf das Eigentum und die Nutzung der Komponenten tun oder unterlassen haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Personenschäden oder die Verletzung von Rechten Dritter.

10.3 Der Kunde übernimmt keine Haftung für oder im Namen von Alva, gibt keine Zusicherungen ab und gibt keine Garantie mit direkter oder indirekter Wirkung für Alva ab. Er hat Alva von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die Alva aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese Klausel 10.3 entsteht.

10.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Eigentum, die Verwendung und der Vertrieb der Komponenten, einschließlich aller Komponenten oder Produkte, die Komponenten enthalten oder verwenden, allen geltenden regulatorischen Anforderungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Eigentums, der Verwendung, der Vermarktung und des Verkaufs der Komponenten und aller Komponenten oder Produkte, die sie enthalten oder verwenden, entsprechen. Wenn — und soweit — eine Zertifizierung oder eine ähnliche Zertifizierung der Komponenten erforderlich ist, um die Komponenten oder Produkte, die Komponenten enthalten oder verwenden, zu vermarkten und zu verkaufen, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, diese Zertifikate oder Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anderweitig sicherzustellen, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Der Kunde hat Alva von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die Alva aufgrund eines Verstoßes gegen diese Klausel 10.4 entsteht.

10.5 Alva haftet nicht für direkte, indirekte, zufällige oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag, unerlaubter Handlung, verschuldensunabhängiger Haftung oder auf andere Weise beruhen, die sich aus der Installation oder Verwendung der Komponenten ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen.

10.6 Alva haftet nicht für Schäden oder Strafen aufgrund verspäteter Lieferung, wenn diese Verzögerung auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist.

10.7 Der Kunde stellt Alva von allen Ansprüchen oder damit verbundenen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden, Mängeln, Verlusten oder Verpflichtungen jeglicher Art (einschließlich Rechtskosten) frei, verteidigt und schadlos hält, die von Dritten geltend gemacht werden, soweit sie sich aus der Nutzung der Komponenten durch den Kunden ergeben oder anderweitig damit zusammenhängen.

11. Kündigung

11.1 Alva hat das Recht, jede noch nicht ausgefüllte Bestellung ohne vorherige Ankündigung an den Kunden zu stornieren, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, für bankrott erklärt wird, im Rahmen eines Konkurssanierungsgesetzes Abhilfe beantragt oder diesen zustimmt oder nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen im normalen Geschäftsverlauf nachzukommen.

12. Rechte

12.1 Alva behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an und an den Liefergegenständen an den Kunden vor, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marken, Design, Urheberrechte, visuelle Darstellung, Software, Herstellungsmethoden, Know-how, Geschäftsgeheimnisse und Ähnliches, und gewährt dem Kunden unwiderruflich alle Rechte, die Liefergegenstände für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, behält sich Alva auch alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an Änderungen, Verbesserungen, Weiterentwicklungen und Modifikationen der von Alva erbrachten Leistungen vor.

12.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Zusammensetzung oder die zugrundeliegenden Informationen, Strukturen oder Ideen im Zusammenhang mit den Produkten nicht zu kopieren, zu ändern, zu modifizieren, zurückzuentwickeln oder zu versuchen, diese abzuleiten. Der Kunde verpflichtet sich, Vertraulichkeits-, Urheber-, Marken-, Logo-, Legenden- oder andere Eigentumsvermerke von den Produkten nicht zu entfernen, zu überdrucken, zu verunstalten oder zu ändern.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, Know-how oder anderes vertrauliches Material sowie jedes andere Material, das so beschaffen ist, dass es als vertraulich zu betrachten ist und das der anderen Partei im Rahmen der in dieser Vereinbarung geregelten Geschäftstätigkeiten offengelegt wird, vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat insbesondere alle Informationen, die sich auf die Komponenten beziehen, vertraulich zu behandeln.

13.2 Unbeschadet der Verpflichtungen von Alva in Bezug auf die vertrauliche Behandlung akzeptiert der Kunde, dass das Bestehen der Vereinbarung und die Identität des Kunden von Alva als Referenz für Marketingmaterialien und andere Werbeaktionen verwendet werden können, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alva wird den Kunden über eine solche Verwendung informieren.

14. Aufgaben

14.1 Alva ist jederzeit berechtigt, ihre Rechte aus dem Vertrag (ganz oder teilweise) abzutreten oder einen Teil der im Rahmen der Vereinbarung zu erbringenden Arbeiten oder Dienstleistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, soweit es dies für notwendig oder wünschenswert hält.

14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag (ganz oder teilweise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Alva an Dritte abzutreten.

15. Änderungen

15.1 Vereinbarungen, die die Bedingungen dieser Vereinbarung und der Auftragsbestätigung ändern, ändern oder ergänzen, dürfen nur durch ein schriftliches Dokument getroffen werden, das von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet wurde.

15. Geltendes Recht und Gerichtsstand

16.1 Diese Vereinbarung unterliegt norwegischem Recht.

16.2 Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Vereinbarung, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung der norwegischen Zentralhandelskammer beigelegt, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird. Das Schiedsverfahren und alle damit verbundenen Dokumente und Entscheidungen des Schiedspanels sind vertraulich.

16.3 Der Ort des Schiedsverfahrens ist Trondheim, Norwegen.

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